Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 37 Schallgeräte

Jedes gewerblich genutzte Fahrzeug muss mit einem geeigneten Schallgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht im Bereich des Abschnitts 9 dieser Verordnung.

§ 36 § 38