Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 37 Schallgeräte
Jedes gewerblich genutzte Fahrzeug muss mit einem geeigneten Schallgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht im Bereich des Abschnitts 9 dieser Verordnung.
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LSchiffVJedes gewerblich genutzte Fahrzeug muss mit einem geeigneten Schallgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht im Bereich des Abschnitts 9 dieser Verordnung.