Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 38 Lenzgeräte
Alle Fahrzeuge müssen mit einem der Größe des Fahrzeugs und seinem Verwendungszweck entsprechenden geeigneten Lenzgerät ausgerüstet sein.
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LSchiffVAlle Fahrzeuge müssen mit einem der Größe des Fahrzeugs und seinem Verwendungszweck entsprechenden geeigneten Lenzgerät ausgerüstet sein.