Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 43 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr

(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, welche die Übung der Schifffahrt oder die besonderen Umstände der Situation erfordern.

(2) Jedes behindernde oder belästigende Umfahren anderer Fahrzeuge oder das Umherfahren in der Nähe von Fischereifanggeräten ist verboten. Beim Vorbeifahren an Personen muss der Abstand so groß sein, dass diese durch Wellenschlag oder Sogwirkung nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden.

§ 42 § 44