Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 42 Widerruf und Beschränkung der Zulassung

(1) Werden bei einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage Mängel festgestellt, so kann die nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständige Behörde die Weiterverwendung des Fahrzeugs beschränken, verbieten oder das Zulassungszeugnis zurückbehalten bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

(2) Die nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständige Behörde kann die Zulassung entziehen, wenn der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte trotz Mahnung einer Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln, zur Untersuchung oder zur Vorlage des Zulassungszeugnisses nicht nachgekommen ist.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Einverständnis mit der Brandenburgischen Schiffsuntersuchungskommission zu treffen.

§ 41 § 43