Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 45 Fahrgeschwindigkeit

(1) Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr nachzukommen.

(2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt

für Fahrzeuge und Verbände 12 Kilometer pro Stunde, für Kleinfahrzeuge 15 Kilometer pro Stunde,

in den Uferrandzonen, und damit in einer Entfernung von bis zu 5 Metern vom Ufer, 7 Kilometer pro Stunde,

soweit das Gewässer – mit Ausnahme auf dem Senftenberger See, dem Mellensee, dem Großräschener See und dem Sedlitzer See – eine Mindestbreite von über 250 Metern hat, ab einer Entfernung von 100 Metern zum Ufer für Fahrzeuge und Verbände 15 Kilometer pro Stunde, für Kleinfahrzeuge 25 Kilometer pro Stunde,

für den Geierswalder und den Partwitzer See ab einer Entfernung von 100 Metern zum Ufer für Kleinfahrzeuge 30 Kilometer pro Stunde.

Dies gilt nicht für Wasserski- und Motorrennsport ausübende Motorboote auf ausgeschilderten Wasserski- und Motorbootrennstrecken. Die obere Schifffahrtsbehörde kann auf bestimmten Gewässern oder Teilabschnitten andere Höchstgeschwindigkeiten festsetzen.

§ 44 § 46