Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 46 Stillliegen
(1) Auf den schiffbaren Landesgewässern gelten die Regeln über das Stillliegen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung.