Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 51 Rettung und Hilfeleistung

(1) Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung aufbieten.

(2) Sind nach einem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers Menschen in Gefahr oder droht dadurch eine Sperrung des Fahrwassers, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeugs vereinbar ist. Kann der Schiffsführer nicht selbst helfen oder reichen seine Möglichkeiten nicht aus, so muss er unverzüglich die Feuerwehr alarmieren.

§ 50 § 52