Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 50 Beschädigung von Ufern und Anlagen

Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper das Ufer, ein Regelungsbauwerk (zum Beispiel eine Buhne) oder eine andere Anlage (zum Beispiel eine Schleuse oder Brücke) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7, der Polizei oder der zuständigen Wasserbehörde mitteilen.

§ 49 § 51