Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 53 Freimachen des Fahrwassers
Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener oder gesunkener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat der Schiffsführer alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrwasser in kürzester Zeit wieder frei zu machen. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug oder Schwimmkörper zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.