Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 54 Besondere Anweisungen

Der Schiffsführer hat die Anweisung zu befolgen, die ihm von den Dienstkräften der oberen Verkehrsbehörde oder der Polizei im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zur Verhütung der von der Schifffahrt ausgehenden Gefahren erteilt werden.

§ 53 § 55