Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 59 Bezeichnung
(1) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen, Schwimmkörper, Fanggeräte der Fischerei und Fahrzeuge oder Stellen mit Tauchern unter Wasser müssen die in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebenen Lichter, Flaggen, Tafeln, Zylinder, Bälle und Kegel nach den dort festgelegten Regeln führen.
(2) Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter gemäß der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zusätzlich bei Tag gesetzt werden.