Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 58 Verantwortlichkeit

Der Eigentümer eines Fahrzeugs darf nicht zulassen, dass jemand ohne Fahrerlaubnis dieses Fahrzeug führt, wenn dafür eine Fahrerlaubnis vorgeschrieben ist.

§ 57 § 59