Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 61 Urkunden

(1) Folgende Urkunden müssen sich, soweit sie nach besonderen Vorschriften vorgeschrieben sind, an Bord befinden:

das Schiffsattest, Schiffszeugnis oder Zulassungszeugnis oder die als Ersatz zugelassene Urkunde,

das Befähigungszeugnis des Schiffsführers,

die Schifferdienstbücher,

die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,

die Bescheinigung über Flüssiggasanlagen,

die beim Transport gefährlicher Güter erforderlichen Urkunden,

der Eichschein des Fahrzeugs,

das ordnungsgemäß ausgefüllte Fahrtenbuch,

das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch,

das Befähigungszeugnis für das Betreiben von Sprechfunkanlagen auf UKW ,

das Radarpatent und

der Ausweis über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge.

(2) Die genannten Unterlagen sind auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Einsicht auszuhändigen.

(3) Die obere Verkehrsbehörde kann gegenüber einem Schiffsführer oder gegenüber einem Eigentümer eines Fahrzeugs die zeitweilige Führung eines Nachweisbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Schiffsführers nach einer Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung nicht möglich war.

(4) Der Schiffsführer oder sein Beauftragter hat in dem Nachweisbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

vor deren Beginn

Name, Vorname und Anschrift des Schiffsführers,

amtliches beziehungsweise amtlich anerkanntes Kennzeichen oder in Ermangelung eines Kennzeichens den Namen des Fahrzeugs,

Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und

nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(5) Der Schiffsführer hat

der das Nachweisbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder

sonst zuständigen Personen

das Nachweisbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

§ 60 § 62