Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 62 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und andere Sichtzeichen

(1) Es ist verboten, andere als die in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgesehenen Lichter und andere Sichtzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter und andere Sichtzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgesehenen Lichtern und anderen Sichtzeichen führen kann.

§ 61 § 63