Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 66 Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen

Durch den Betrieb der Fahrzeuge dürfen keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Geräusche, Rauch, Abgas oder Gerüche sowie sonstige schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes herbeigeführt werden, die bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeugs vermeidbar sind. Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

§ 65 § 67