Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 65 Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in Gewässer
(1) Es ist verboten, feste Gegenstände, Flüssigkeiten oder gasförmige Stoffe, die nach Art und Menge dazu beitragen können,
Personen und Tiere zu gefährden,
die Eigenschaften und Beschaffenheit des Gewässers und seiner Ufer einschließlich des Bewuchses nachteilig zu beeinträchtigen,
den Verkehr auf dem Wasser zu behindern oder zu gefährden,
die Berufsfischer zu behindern, zu gefährden oder zu schädigen,
von einem Fahrzeug, einem Schwimmkörper oder einer schwimmenden Anlage aus in Gewässer zu werfen, zu gießen oder auf andere Art und Weise in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten.
(2) Der Schiffsführer eines Fahrzeugs mit Innenbordmotor als Antriebsmaschine, hat Rückstände von Öl und flüssigen Brennstoffen, einschließlich ölhaltiger Abwässer, in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Abständen, an die zugelassenen Sammelstellen und gleichwertigen Einrichtungen gegen Nachweis und, soweit erforderlich, Zahlung des entsprechenden Entgeltes abzugeben. Zum Zwecke des Nachweises muss darüber ein Vermerk im Ölkontrollbuch (Anlage 5), das von der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde ausgegeben wird, eingetragen werden. Dieses ist ständig an Bord aufzubewahren. Volle oder nicht abgeschlossene Ölkontrollbücher sind mindestens ein halbes Jahr nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.
(3) Sind Stoffe nach Absatz 1 in das Gewässer gelangt oder drohen sie, dorthin zu gelangen, so ist der verursachende Schiffsführer verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine nachhaltige Verunreinigung des Wassers und seiner Ufer zu verhindern oder zu beseitigen. Er hat unverzüglich die zuständige Wasserbehörde zu benachrichtigen, die bei Erfordernis die Feuerwehr anfordert. Darüber hinaus kann das zuständige Polizeipräsidium informiert werden. Die Stelle des Vorfalls und die Art der Stoffe ist dabei so genau wie möglich anzugeben. Der verursachende Schiffsführer oder ein Vertreter muss am Ort der Gewässerverschmutzung oder in der Nähe dieses Ortes verbleiben, bis Vertreter der benachrichtigten Behörden gestatten, sich zu entfernen.
(4) Es ist verboten, die Außenhaut eines im Wasser liegenden Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage mit Öl anzustreichen oder ein derart angestrichenes Fahrzeug oder schwimmende Anlage in ein Gewässer einzubringen.
(5) Es ist verboten, fettlösende Reinigungsmittel mit emulgierender Wirkung in die Bilge einzubringen oder zur Außendecksreinigung zu verwenden.