Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 68 Fahren mit Wasserski

(1) Wasserskilaufen und andere Betätigungen, bei denen Personen auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleitend von einem Fahrzeug gezogen werden, sind nur auf genehmigten und speziell gekennzeichneten Strecken sowie nur in den genehmigten Zeiträumen und bei klarer Sicht zulässig.

(2) Die Genehmigung dieser Strecken erfolgt auf Antrag durch die obere Verkehrsbehörde. Die Genehmigung ist zu befristen. Die Genehmigung kann versagt, mit Nebenbestimmungen oder Auflagen versehen oder widerrufen werden, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Vor der Erteilung der Genehmigung sind die betroffenen Träger öffentlicher Belange anzuhören. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Schiffsführer des schleppenden Fahrzeugs muss in Begleitung einer Person sein, die nach Weisung des Schiffsführers das Schleppseil und den Wasserskiläufer zu beobachten hat.

(4) Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskiläufer müssen einen Abstand von mindestens zehn Metern von Badenden und von anderen Fahrzeugen halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht ohne Wasserskiläufer im Wasser nachgezogen werden.

(5) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskiläufern ist auf schiffbaren Landesgewässern verboten.

(6) Werden Personen auf sonstigen Gegenständen von Fahrzeugen über das Wasser gezogen, sind die Absätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

§ 67 § 69