Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 69 Benutzung von sonstigen Sportgeräten
(1) Das Schleppen von bemannten Flugkörpern wie Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie Kite-Surfing sind auf schiffbaren Landesgewässern verboten.
(2) Das Benutzen von Amphibienfahrzeugen, Unterwasserfahrzeugen, Wassermotorrädern, Hoverkrafts, Bodeneffektfahrzeugen und ähnlichen Kleinfahrzeugen, unabhängig von ihrer Antriebsart, ist auf schiffbaren Landesgewässern grundsätzlich verboten.