Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 71 Verhalten an Anlegestellen
(1) An Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Personenkähne dürfen andere Fahrzeuge nur mit Erlaubnis des Besitzers oder in Notfällen festmachen oder ankern.
(2) Im Bereich der Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Personenkähne müssen sich andere Fahrzeuge vom Kurs dieser Fahrzeuge fernhalten. Die von den Fahrgastschiffen und Personenkähnen regelmäßig benutzten Bereiche der Anlegestellen sind von anderen Fahrzeugen freizuhalten.
(3) An Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Personenkähne ist das Baden verboten.