Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 72 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

(1) Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsgemäß festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, dass

der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Anlegestelle ohne Gefahr möglich ist,

die Anlegestelle sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet,

die Anlegestelle bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet ist.

(2) Einsteigende Fahrgäste dürfen die Landebrücke oder den Landesteg erst betreten, nachdem die Aussteigenden ihn verlassen haben, es sei denn, dass ein getrennter Zu- und Abgang vorhanden ist.

(3) Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Die Fahrgäste dürfen nur so lange ein- oder aussteigen, wie der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt hat. Fahrgäste dürfen in Schleusenkammern nur bei ausdrücklicher Erlaubnis der Schleusenaufsicht ein- und aussteigen.

§ 71 § 73