Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 73 Zurückweisung von Fahrgästen
Der Schiffsführer oder sein Beauftragter hat Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung auszuschließen.