Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 75 Befristete Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen

Schiffbare Landesgewässer können im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs von der oberen Verkehrsbehörde im Benehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 und der zuständigen Wasserbehörde für verschiedene Arten von Fahrzeugen ganz oder teilweise befristet gesperrt werden. Die Beschilderung oder Kennzeichnung einer Sperrung erfolgt entsprechend Anlage 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.

§ 74 § 76