Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 78 Fahrt durch selbst zu bedienende Schleusen
(1) Bei Fahrten durch selbst zu bedienende Schleusen hat ausschließlich der Schiffsführer die Verantwortung für das ordnungsgemäße und fachgerechte Schleusen.
(2) Der Schiffsführer muss vor dem Ein- und Ausfahren in die und aus der Schleuse, sowie dann, wenn er das Fahrzeug zum Zwecke des Schleusens kurzzeitig verlässt, die Fahrgäste über die Verhaltensregeln beim Schleusen belehren.
(3) Die an den Schleusen bekannt gemachten Bedienungs- und Verhaltensvorschriften sind vom Schiffsführer einzuhalten.
(4) Fahrzeuge, die nicht zur Schleusung anstehen, dürfen im Schleusenbereich nicht stillliegen.