Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 79 Zulässige Geschwindigkeit
Auf den Gewässern im Gebiet des Biosphärenreservates Spreewald darf eine Fahrgeschwindigkeit von sechs Kilometern pro Stunde gegenüber dem Ufer nicht überschritten werden.