Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen

LSonGebV

§ 2 Bemessungsgrundsätze

(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif. Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall zu bemessen nach

Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie

den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners.

(2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür angesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.

§ 1 § 3