Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesteilhabegeldgesetz

LTeilhGG

§ 1 Anspruch

(1) Schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg haben nach Vollendung des ersten Lebensjahres zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen einen Anspruch auf Teilhabegeld. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(1a) Teilhabegeld erhalten auch Personen gemäß § 2, die sich in stationären Einrichtungen im übrigen

Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg hatten und am Ort der Einrichtung keinen Anspruch auf Teilhabegeld nach den dortigen landesrechtlichen Vorschriften haben.

(2) Teilhabegeld erhalten auch Personen gemäß § 2, die nach der Verordnung ( EG ) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung ( EU ) Nr. 1244/2010 (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigt sind sowie Bürgerinnen und Bürger aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, wenn dieselben Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Asylbewerber und ihre Familienangehörigen, soweit sie nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, haben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens keinen Anspruch. Sie haben außerdem keinen Anspruch, wenn sie nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrages ausgewiesen oder abgeschoben werden können.

§ 2