Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesteilhabegeldgesetz
LTeilhGG§ 2 Anspruchsberechtigte Personen
Anspruchsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind
Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände,
mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen,
wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht;
Blinde Menschen und ihnen nach § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellte Personen;
Gehörlose Menschen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als gehörlos im Sinne dieses Gesetzes, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt,
Taubblinde Menschen, denen das Merkzeichen TBI nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Schwerbehindertenausweisverordnung zuerkannt worden ist oder die die Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Merkzeichens erfüllen.
Höhe des Teilhabegeldes
(1) Das Teilhabegeld beträgt je Kalendermonat:
für Personen nach § 2 Nummer 1 235 Euro,
für Personen nach § 2 Nummer 2
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 212,50 Euro,
nach Vollendung des 18. Lebensjahres 425 Euro,
für Personen nach § 2 Nummer 3 130 Euro,
für Personen nach § 2 Nummer 4 850 Euro.
Die Höhe des Teilhabegeldes nach Satz 1 verändert sich jeweils zum 1. Juli um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Anpassung nach Satz 2 wird erstmals zum 1. Juli 2026 vorgenommen.
(2) Erfüllt eine anspruchsberechtigte Person mehrere Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1 bis 4, wird Teilhabegeld nach diesem Gesetz nur einmal gewährt. In diesem Fall wird der höhere Betrag gewährt.
(3) Lebt die nach § 2 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 4 anspruchsberechtigte Person in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich das Teilhabegeld nach Absatz 1 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 Prozent der Beträge nach Absatz 1. Satz 1 gilt vom ersten Tag des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die stationäre Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der stationären Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der stationären Einrichtung wird das Teilhabegeld in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 1 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der nach Satz 1 zu zahlende Betrag wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
Ausschluss des Anspruchs
(1) Während der Dauer eines Freiheitsentzuges aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ist der Anspruch ausgeschlossen.
(2) Anspruchsberechtigte Personen nach § 2 haben keinen Anspruch auf Teilhabegeld nach diesem Gesetz, wenn sie Entschädigungsleistungen für die gleiche Behinderung, wegen der sie nach § 2 anspruchsberechtigt sind,
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen,
aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge oder
nach ausländischen Rechtsvorschriften
erhalten.