Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesteilhabegeldgesetz

LTeilhGG

§ 11 Kostenregelung

Die Aufwendungen für die Leistungen nach diesem Gesetz tragen die nach § 10 zuständigen Stellen. Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die Kosten der Leistungen für den Personenkreis der blinden und gehörlosen Menschen. Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Erstattungsverfahren zu regeln. Zuständige Behörde für das Erstattungsverfahren ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

§ 10