Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesteilhabegeldgesetz

LTeilhGG

§ 3 Höhe des Teilhabegeldes

(1) Das Teilhabegeld beträgt je Kalendermonat:

für Personen nach § 2 Nummer 1 235 Euro,

für Personen nach § 2 Nummer 2

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 212,50 Euro,

nach Vollendung des 18. Lebensjahres 425 Euro,

für Personen nach § 2 Nummer 3 130 Euro,

für Personen nach § 2 Nummer 4 850 Euro.

Die Höhe des Teilhabegeldes nach Satz 1 verändert sich jeweils zum 1. Juli um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Anpassung nach Satz 2 wird erstmals zum 1. Juli 2026 vorgenommen.

(2) Erfüllt eine anspruchsberechtigte Person mehrere Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1 bis 4, wird Teilhabegeld nach diesem Gesetz nur einmal gewährt. In diesem Fall wird der höhere Betrag gewährt.

(3) Lebt die nach § 2 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 4 anspruchsberechtigte Person in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich das Teilhabegeld nach Absatz 1 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 Prozent der Beträge nach Absatz 1. Satz 1 gilt vom ersten Tag des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die stationäre Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der stationären Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der stationären Einrichtung wird das Teilhabegeld in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 1 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der nach Satz 1 zu zahlende Betrag wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

§ 2 § 8