Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Laufbahnverordnung

LVO

§ 34 Übergangsregelungen

Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen befinden, die in den Anlagen 1 und 2 nicht genannt sind (geschlossene Laufbahnen), verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung; auf sie sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

Einzelnorm

§ 33 § 35