Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeswahlgeräteverordnung
LWahlGV§ 11 Stimmabgabe und Vermerk über Stimmabgabe
(1) Wenn die Wahlberechtigung nach § 55 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung festgestellt ist und sich kein anderer Wähler mehr in der Wahlkabine aufhält, gibt der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstands das Stimmenzählgerät zur Stimmabgabe frei. Nach der Freigabe begibt sich der Wähler in die Wahlkabine und gibt seine Stimmen ab. Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstands vergewissert sich anhand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler seine Stimmabgabe beendet hat und die Vorrichtung zur Stimmabgabe wieder gesperrt ist. Die Stimmabgabe ist beendet, wenn der Wähler die hierzu erforderlichen Bedienungshandlungen vollzogen und die Wahlkabine verlassen hat. Unterbleibt die Beendigung der
Stimmabgabe, so ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und der Vermerk „Nichtwähler“ oder „N“ einzutragen; die Vorrichtung zur Stimmabgabe
ist wieder zu sperren.
(3) Werden an einem Stimmenzählgerät während der Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand solche Störungen gemäß Bedienungsanleitung beheben. Treten an einem Stimmenzählgerät während der Wahl
Störungen auf, die gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Stimmenzählgerät beschließen, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist; § 8 Abs. 2 und § 10 finden Anwendung. Andernfalls ist die Wahl mit Stimmzetteln nach den
allgemeinen Vorschriften fortzusetzen. In diesem Fall sind das Stimmenzählgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln. Jede
Störung an einem Stimmenzählgerät oder die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Stimmenzählgerät oder Stimmzetteln ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Haben weniger als 50 Wähler die Stimmen mit demselben Stimmenzählgerät oder mit Stimmzetteln abgegeben, so hat die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch einen anderen von der Wahlbehörde sofort zu bestimmenden Wahlvorstand zu erfolgen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Volksentscheide entsprechend.