Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeswahlgeräteverordnung

LWahlGV

§ 12 Schluss der Wahl- oder Abstimmungshandlung

Der Wahl- oder Abstimmungsvorsteher hat nach Schließung der Wahl- oder Abstimmungshandlung das

Stimmenzählgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.

§ 11 § 13