Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeswahlgeräteverordnung
LWahlGV§ 12 Schluss der Wahl- oder Abstimmungshandlung
Der Wahl- oder Abstimmungsvorsteher hat nach Schließung der Wahl- oder Abstimmungshandlung das
Stimmenzählgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.