Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeswahlgeräteverordnung

LWahlGV

§ 13 Zählung der Wähler oder abstimmenden Personen

Zur Feststellung der Zahl der Wähler oder abstimmenden Personen wird die vom Stimmenzählgerät hierzu angezeigte oder ausgedruckte Zahl abgelesen. Sodann werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wähler- oder Stimmberechtigtenverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahl- oder Abstimmungsscheine zusammengezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter

Zählung eine Abweichung von der nach Satz 1 abgelesenen Zahl der Wähler oder abstimmenden Personen, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. Als Zahl der Wähler oder abstimmenden Personen gilt in diesem Fall die nach Satz 1 abgelesene Zahl.

§ 12 § 14