Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeswahlgeräteverordnung
LWahlGV§ 14 Zählung der Stimmen
(1) Der Schriftführer trägt die vom Stimmenzählgerät angezeigten oder ausgedruckten Stimmenzahlen der Reihenfolge nach in die Niederschrift ein, soweit nicht ein
Ausdruck selbst als geeigneter Nachweis zu verwenden ist.
(2) Die Zählung der Stimmen erfolgt nach den in der Wahl- oder Abstimmungsniederschrift aufgeführten Maßgaben.
(3) Der Wahl- oder Abstimmungsvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahl- oder Abstimmungsvorstands stellt sodann durch lautes Ablesen der einzelnen Stimmenzahlen fest
bei der Wahl zum Landtag
die Zahl der gültigen Erststimmen,
die Zahl der ungültigen Erststimmen,
die Zahl der gültigen Zweitstimmen,
die Zahl der ungültigen Zweitstimmen,
die Zahlen der für die einzelnen Wahlkreisbewerber abgegebenen gültigen Erststimmen und
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
beim Volksentscheid
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der ungültigen Stimmen,
die Zahl der gültigen Stimmen, die auf „Ja“ lauten, und
die Zahl der gültigen Stimmen, die auf „Nein“ lauten.
Die übrigen Mitglieder des Wahl- oder Abstimmungsvorstands überzeugen sich von der Richtigkeit dieser Feststellungen.
(4) Stimmt
bei der Landtagswahl die Summe der insgesamt abgegebenen ungültigen und gültigen Erststimmen (Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a und b) nicht mit der Zahl der Wähler (§ 13),
bei der Landtagswahl die Summe der insgesamt abgegebenen ungültigen und gültigen Zweitstimmen (Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c und d) nicht mit der Zahl der Wähler (§ 13),
bei der Landtagswahl die Summe der für die einzelnen Wahlkreisbewerber gültigen Erststimmen (Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe e) nicht mit der Zahl der gültigen Erststimmen (Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a),
bei der Landtagswahl die Summe der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen (Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe f) nicht mit der Zahl der gültigen Zweitstimmen (Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c),
beim Volksentscheid die Summe der insgesamt abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen (Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b) nicht mit der Zahl der abstimmenden Personen (§ 13),
beim Volksentscheid die Summe der gültigen Stimmen, die auf „Ja“ oder „Nein“ lauten (Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d), nicht mit der Zahl der gültigen Stimmen (Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a)
überein, so hat der Wahl- oder Abstimmungsvorstand die Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung des Stimmenzählgerätes und der Bedienungsanleitung darzustellen und in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu
erläutern.
(5) Der Landesabstimmungsleiter kann insbesondere in den Fällen des § 44 des Volksabstimmungsgesetzes sowie des Artikels 78 Abs. 3 und des Artikels 115 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.