Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeswahlgeräteverordnung
LWahlGV§ 15 Ungültige Stimmen
Ungültig sind nur solche Stimmen, die an der hierfür bezeichneten Stelle des Stimmenzählgerätes abgegeben worden sind.
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeswahlgeräteverordnung
LWahlGVUngültig sind nur solche Stimmen, die an der hierfür bezeichneten Stelle des Stimmenzählgerätes abgegeben worden sind.