Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeswahlgeräteverordnung

LWahlGV

§ 16 Wahl- oder Abstimmungsniederschrift

(1) Über die Wahl- oder Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahl- oder

Abstimmungsniederschrift nach dem Muster 1 (Wahl zum Landtag) oder 2 (Volksentscheid) gemäß § 19 zu erstellen. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern des Wahl- oder Abstimmungsvorstands zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahl- oder Abstimmungsvorstands die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken. Beschlüsse über Bedenken, die bei der Wahl- oder Abstimmungshandlung und bei der Ermittlung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses erhoben worden sind, sind in der

Wahlniederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind beizufügen:

Wahl- oder Abstimmungsscheine, über die der Wahl- oder Abstimmungsvorstand beschlossen hat,

Zählkontrollvermerke oder die von einem Stimmenzählgerät ausgedruckten Ergebnisse,

die Baugleichheitserklärung des Herstellers nach § 2 Abs. 4 und

die Bestätigung der Wahl- oder Abstimmungsbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 3, sofern diese nicht Bestandteil der Niederschrift ist.

(2) Wird die Wahl oder Abstimmung mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 11 Abs. 3), so ist hierüber eine besondere Niederschrift nach dem Muster der Anlage 23 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung oder der Anlage 6 zur Volksentscheidsverfahrensverordnung aufzunehmen. Die Niederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluss der Wahl- oder

Abstimmungshandlung abzuschließen. Ihr Ergebnis ist in die Niederschrift nach Satz 1 zu übernehmen.

(3) Nach Ermittlung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses ist jedes Stimmenzählgerät zu schließen und zu versiegeln. Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.

§ 15 § 17