Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeswahlgeräteverordnung

LWahlGV

§ 17 Übergabe und Verwahrung der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen sowie des Stimmenzählgerätes

(1) Hat der Wahl- oder Abstimmungsvorstand seine Aufgaben beendet, so übergibt der Wahl- oder Abstimmungsvorsteher der Wahl- oder Abstimmungsbehörde

das Stimmenzählgerät oder den herausgenommenen Stimmenspeicher nebst Schlüsseln und Zubehör,

das Wähler- oder Stimmberechtigtenverzeichnis,

die Niederschrift mit den Anlagen,

die einbehaltenen Wahl- oder Abstimmungsscheine und Wahl- oder Abstimmungsbenachrichtigungen,

die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.

(2) Wahl- oder Abstimmungsvorsteher, Wahl- oder Abstimmungsbehörde und Kreiswahl- oder Kreisabstimmungsleiter haben sicherzustellen, dass die eingesetzten Stimmenzählgeräte oder deren herausgenommene Stimmenspeicher und die Niederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung

der eingesetzten Stimmenzählgeräte oder der herausgenommenen Stimmenspeicher unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

§ 16 § 18