Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Latinum-/Graecumprüfungsverordnung
LaGrPV§ 2 Umfang der nachzuweisenden Kenntnisse
(1) In
der Latinumprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling über die Fähigkeit
verfügt, lateinische Originaltexte gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen
Wörterbuchs im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer
Stellen bezogen auf Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der
Historiographie in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Diese Fähigkeit ist
durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch nachzuweisen.
Die Übersetzung kann durch eine vertiefende Interpretation ergänzt werden.
Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre
und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus
den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur
vorausgesetzt.
(2) In
der Graecumprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling über die Fähigkeit
verfügt, griechische Originaltexte gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen
Wörterbuchs im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer
Platon-Stellen in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Diese Fähigkeit ist
durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch nachzuweisen.
Die Übersetzung kann durch eine vertiefende Interpretation ergänzt werden.
Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre
und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus
den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur
vorausgesetzt.
(3) In
der schriftlichen Prüfung ist ein unbekannter lateinischer Text im Umfang von
etwa 180 Wörtern oder ein unbekannter griechischer Text im Umfang von etwa 195
Wörtern zu übersetzen.
(4) In
der mündlichen Prüfung ist ein unbekannter lateinischer Text im Umfang von etwa
50 Wörtern oder ein unbekannter griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern
zu übersetzen.