Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Latinum-/Graecumprüfungsverordnung

LaGrPV

§ 2 Umfang der nachzuweisenden Kenntnisse

(1) In

der Latinumprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling über die Fähigkeit

verfügt, lateinische Originaltexte gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen

Wörterbuchs im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer

Stellen bezogen auf Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der

Historiographie in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Diese Fähigkeit ist

durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch nachzuweisen.

Die Übersetzung kann durch eine vertiefende Interpretation ergänzt werden.

Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre

und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus

den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur

vorausgesetzt.

(2) In

der Graecumprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling über die Fähigkeit

verfügt, griechische Originaltexte gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen

Wörterbuchs im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer

Platon-Stellen in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Diese Fähigkeit ist

durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch nachzuweisen.

Die Übersetzung kann durch eine vertiefende Interpretation ergänzt werden.

Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre

und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus

den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur

vorausgesetzt.

(3) In

der schriftlichen Prüfung ist ein unbekannter lateinischer Text im Umfang von

etwa 180 Wörtern oder ein unbekannter griechischer Text im Umfang von etwa 195

Wörtern zu übersetzen.

(4) In

der mündlichen Prüfung ist ein unbekannter lateinischer Text im Umfang von etwa

50 Wörtern oder ein unbekannter griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern

zu übersetzen.

§ 1 § 3