Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Latinum-/Graecumprüfungsverordnung

LaGrPV

§ 3 Anmeldung und Zulassung zur Latinum-/Graecumprüfung

(1) Die

Meldung zur Latinum-/Graecumprüfung erfolgt schriftlich an die Schulleiterin

oder den Schulleiter zu Beginn des Schulhalbjahres, an dessen Ende die Prüfung

abgelegt werden soll. Prüflinge des E-learning-Angebotes Latein melden sich bei

der Schulleiterin oder dem Schulleiter ihrer Stammschule an. Die Meldung ist an

die Schulrätin oder den Schulrat mit der Generalie für das Fach Latein

weiterzuleiten. Der Meldung ist eine Darlegung über die Art der Vorbereitung auf

die Latinum-/Graecumprüfung beizufügen, aus der auch hervorgeht, mit welchen

Autorinnen oder welchen Autoren sich der Prüfling besonders beschäftigt hat.

(2) Die

Zulassung zur Latinum-/Graecumprüfung erfolgt schriftlich durch die

Schulleiterin oder den Schulleiter, sofern die Voraussetzungen gemäß § 1 gegeben

sind.

(3) Meldet

sich an einer Schule ein Prüfling zu einer Latinum-/Graecumprüfung und gibt es

an der Schule keine befähigten Lehrkräfte, um einen Prüfungsausschuss bilden zu

können, oder kann ein Prüfungsausschuss nicht gebildet werden, weil der Prüfling

ein Angehöriger gemäß § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Bund) in

Verbindung mit den §§ 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land

Brandenburg ist, so entscheidet das staatliche Schulamt, an welcher Schule die

Latinum-/Graecumprüfung stattfindet.

§ 2 § 4