Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Latinum-/Graecumprüfungsverordnung
LaGrPV§ 3 Anmeldung und Zulassung zur Latinum-/Graecumprüfung
(1) Die
Meldung zur Latinum-/Graecumprüfung erfolgt schriftlich an die Schulleiterin
oder den Schulleiter zu Beginn des Schulhalbjahres, an dessen Ende die Prüfung
abgelegt werden soll. Prüflinge des E-learning-Angebotes Latein melden sich bei
der Schulleiterin oder dem Schulleiter ihrer Stammschule an. Die Meldung ist an
die Schulrätin oder den Schulrat mit der Generalie für das Fach Latein
weiterzuleiten. Der Meldung ist eine Darlegung über die Art der Vorbereitung auf
die Latinum-/Graecumprüfung beizufügen, aus der auch hervorgeht, mit welchen
Autorinnen oder welchen Autoren sich der Prüfling besonders beschäftigt hat.
(2) Die
Zulassung zur Latinum-/Graecumprüfung erfolgt schriftlich durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter, sofern die Voraussetzungen gemäß § 1 gegeben
sind.
(3) Meldet
sich an einer Schule ein Prüfling zu einer Latinum-/Graecumprüfung und gibt es
an der Schule keine befähigten Lehrkräfte, um einen Prüfungsausschuss bilden zu
können, oder kann ein Prüfungsausschuss nicht gebildet werden, weil der Prüfling
ein Angehöriger gemäß § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Bund) in
Verbindung mit den §§ 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Brandenburg ist, so entscheidet das staatliche Schulamt, an welcher Schule die
Latinum-/Graecumprüfung stattfindet.