Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Überleitung von Lehrerämtern

LehrAÜLV

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft.

Potsdam, den 23. Mai 1996

Die Ministerin der Finanzen

Dr. Wilma Simon

Anlage

Überleitungsübersicht

Vorbemerkung:

Die überzuleitenden Ämter sind nur erfaßt, soweit sie nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung übertragen worden sind.

Die in den Klammerzusätzen der Spalte 4 angegebenen Fußnoten beziehen sich auf die Fußnoten zu den Besoldungsgruppen der Brandenburgischen Besoldungsordnung A.

1

2

3

4

5

Lfd.Nr.

Bisherige Amtsbezeichnung und Funktionsbezeichnung nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

Bisherige BesGr.

Neue Amtsbezeichnung und Funktionsbezeichnung nach der Brandenburgischen Besoldungsordnung A

Neue BesGr.

1

Lehrer

- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -

A 10

Lehrer

- mit der Befähigung als Lehrer für die unteren Klassen -

(unter den Voraussetzungen der Fußnote 5)

A 11

2

Lehrer

- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -

A 11

Lehrer

- mit der Befähigung als Lehrer für die unteren Klassen -

(unter den Voraussetzungen der Fußnote 5)

A 11

3

Lehrer

- als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -

A 10

Lehrer

- als Lehrer im Unterricht an Förderschulen -

(unter den Voraussetzungen der Fußnote 4 Buchstabe b Absatz 2)

A 12

4

Lehrer

- als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -

A 11

Lehrer

- als Lehrer im Unterricht an Förderschulen -

(unter den Voraussetzungen der Fußnote 4 Buchstabe b)

A 12

5

Lehrer

- als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule -

A 12

Lehrer

- als Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht -

(unter den Voraussetzungen der Fußnote 3)

A 12

6

Lehrer

- als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule -

A 12

Lehrer

- als Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht -

(unter den Voraussetzungen der Fußnote 3)

A 12

7

Lehrer

- als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule -

A 12

Lehrer

- als Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht -

(unter den Voraussetzungen der Fußnote 4 Absatz 2)

A 13

8

Lehrer

- als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule -

A 12

Studienrat

- im Unterricht in der Sekundarstufe II -

(unter den Voraussetzungen der Fußnote 7)

A 13

9

Lehrer

- als Diplomingenieurpädagoge im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule -

A 12

Lehrer

- mit einer Lehrbefähigung im berufstheoretischen Unterricht bei entsprechender Verwendung -

(unter den Voraussetzungen der Fußnote 5)

A 13

10

Sonderschullehrer

- als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Sonderschule -

A 12

Lehrer

- als Lehrer im Unterricht an Förderschulen -

(unter den Voraussetzungen der Fußnote 4 Buchstabe a)

A 12

11

Sonderschullehrer

- als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Sonderschule -

A 12

Förderschullehrer

(unter den Voraussetzungen der Fußnote 1)

A 13

§ 1