Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Überleitung von Lehrerämtern
LehrAÜLV§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft.
Potsdam, den 23. Mai 1996
Die Ministerin der Finanzen
Dr. Wilma Simon
Anlage
Überleitungsübersicht
Vorbemerkung:
Die überzuleitenden Ämter sind nur erfaßt, soweit sie nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung übertragen worden sind.
Die in den Klammerzusätzen der Spalte 4 angegebenen Fußnoten beziehen sich auf die Fußnoten zu den Besoldungsgruppen der Brandenburgischen Besoldungsordnung A.
1
2
3
4
5
Lfd.Nr.
Bisherige Amtsbezeichnung und Funktionsbezeichnung nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Bisherige BesGr.
Neue Amtsbezeichnung und Funktionsbezeichnung nach der Brandenburgischen Besoldungsordnung A
Neue BesGr.
1
Lehrer
- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -
A 10
Lehrer
- mit der Befähigung als Lehrer für die unteren Klassen -
(unter den Voraussetzungen der Fußnote 5)
A 11
2
Lehrer
- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -
A 11
Lehrer
- mit der Befähigung als Lehrer für die unteren Klassen -
(unter den Voraussetzungen der Fußnote 5)
A 11
3
Lehrer
- als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -
A 10
Lehrer
- als Lehrer im Unterricht an Förderschulen -
(unter den Voraussetzungen der Fußnote 4 Buchstabe b Absatz 2)
A 12
4
Lehrer
- als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -
A 11
Lehrer
- als Lehrer im Unterricht an Förderschulen -
(unter den Voraussetzungen der Fußnote 4 Buchstabe b)
A 12
5
Lehrer
- als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule -
A 12
Lehrer
- als Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht -
(unter den Voraussetzungen der Fußnote 3)
A 12
6
Lehrer
- als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule -
A 12
Lehrer
- als Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht -
(unter den Voraussetzungen der Fußnote 3)
A 12
7
Lehrer
- als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule -
A 12
Lehrer
- als Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht -
(unter den Voraussetzungen der Fußnote 4 Absatz 2)
A 13
8
Lehrer
- als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule -
A 12
Studienrat
- im Unterricht in der Sekundarstufe II -
(unter den Voraussetzungen der Fußnote 7)
A 13
9
Lehrer
- als Diplomingenieurpädagoge im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule -
A 12
Lehrer
- mit einer Lehrbefähigung im berufstheoretischen Unterricht bei entsprechender Verwendung -
(unter den Voraussetzungen der Fußnote 5)
A 13
10
Sonderschullehrer
- als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Sonderschule -
A 12
Lehrer
- als Lehrer im Unterricht an Förderschulen -
(unter den Voraussetzungen der Fußnote 4 Buchstabe a)
A 12
11
Sonderschullehrer
- als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Sonderschule -
A 12
Förderschullehrer
(unter den Voraussetzungen der Fußnote 1)
A 13