Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrverpflichtungsverordnung

LehrVV

§ 8 Ausgleich und Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Lehrverpflichtung ermäßigen bei

Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

an Hochschulen mit mehr als 10 000 Studierenden um insgesamt höchstens 225 Prozent der Lehrverpflichtung einer Professorin oder eines Professors,

an Hochschulen mit mehr als 2 500 Studierenden um insgesamt höchstens 150 Prozent der Lehrverpflichtung einer Professorin oder eines Professors,

an Hochschulen mit bis zu 2 500 Studierenden um insgesamt höchstens 100 Prozent der Lehrverpflichtung einer Professorin oder eines Professors,

an der Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf um insgesamt höchstens 75 Prozent der Lehrverpflichtung einer Professorin oder eines Professors gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2;

anteilige Ermäßigungen für die einzelnen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten erfolgen nach Maßgabe des Umfangs der übertragenen Aufgabe,

Dekaninnen und Dekanen um bis zu 50 Prozent; an Fachbereichen mit mehr als 500 Studierenden kann eine zusätzliche Ermäßigung von bis zu 20 Prozent und im Fall einer Mitgliedschaft im Präsidialkollegium von zusätzlich bis zu 5 Prozent gewährt werden,

Vorsitzenden des Senates um bis zu 25 Prozent der jeweiligen Lehrverpflichtung.

(2) Die Dekanin oder der Dekan kann gestatten, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt zweier aufeinander folgender akademischer Jahre erfüllt oder mehrere Lehrpersonen einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters ausgleichen. Die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrperson in einem Semester darf in diesen Fällen die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Professorinnen und Professoren dürfen nur untereinander ausgleichen.

(3) Die Dekanin oder der Dekan entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten über eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung. Ermäßigungstatbestände können insbesondere sein

die überdurchschnittliche Belastung durch die Betreuung von Studienabschlussarbeiten,

Besonderheiten in einzelnen Fachgebieten, insbesondere ein geringer Lehrbedarf oder ein Überangebot in der Lehre,

der überdurchschnittliche Aufwand für die Vor- und Nachbereitung bei der Entwicklung und beim Einsatz neuer, innovativer Lehrangebote,

Lehrleistungen in der nicht durch Studien- oder Prüfungsordnungen geregelten Weiterbildung sowie im Fernstudium,

die Tätigkeit als Studienfachberater, die Wahrnehmung von Aufgaben der Studienreform und der Sprecherfunktion in Sonderforschungsbereichen,

das Ausmaß der Wahrnehmung von Aufgaben des Innovations- und Technologietransfers,

an Fachhochschulen das Ausmaß der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben,

die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen,

die Wahrnehmung von Aufgaben, die nach Art und Umfang von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zur Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist.

(4) Die Dekanin oder der Dekan kann die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Lehrpersonen auf Antrag bei einem Grad der Behinderung

von mindestens 50 Prozent um bis zu 12 Prozent,

von mindestens 70 Prozent um bis zu 18 Prozent,

von mindestens 90 Prozent um bis zu 25 Prozent ermäßigen.

Einzelnorm

§ 7a § 9