Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrverpflichtungsverordnung

LehrVV

§ 3 Lehrverpflichtung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Universitäten

(1) An den Universitäten beträgt die Regellehrverpflichtung der

Professorinnen und Professoren 8 LVS,

Professorinnen und Professoren mit Schwerpunkt in der Lehre 10 bis 12 LVS,

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren 4 bis 6 LVS,

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit Schwerpunkt in der Lehre 6 bis 8 LVS.

(2) Professorinnen und Professoren können gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen von der Dekanin oder dem Dekan befristet überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Sie haben eine Lehrverpflichtung von bis zu 14 LVS. Professorinnen und Professoren können gemäß der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen von der Dekanin oder dem Dekan befristet ausschließlich oder überwiegend mit Forschungstätigkeit betraut werden. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach vier Semestern zu überprüfen.

(3) Für Lehrkräfte nach Absatz 1 mit künstlerischer Lehrtätigkeit gilt § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend.

Einzelnorm

§ 2 § 4