Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrverpflichtungsverordnung
LehrVV§ 5 Lehrverpflichtung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf
(1) An der Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf beträgt die Regellehrverpflichtung
der Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 8 LVS,
der Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in Fächern mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen 12 LVS,
der Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern 18 LVS,
der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren 4 bis 6 LVS,
der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit Schwerpunkt in der Lehre 6 bis 8 LVS.
(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend, soweit die Professorin oder der Professor Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern nach Absatz 1 Nummer 1 ausübt.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in
künstlerischen Fächern im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 sowie Professorinnen und Professoren mit
Lehrtätigkeit in Fächern mit wissenschaftlichen und künstlerischen Anteilen im Sinne von Absatz 1
Nummer 2 vorübergehend überwiegend Aufgaben in der künstlerischen Forschung übertragen, wenn
innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise die Verringerung des bisherigen Lehrangebots ausgeglichen wird und die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen sichergestellt ist. Der Anteil von Professorinnen und Professoren mit einer Lehrermäßigung nach Satz 1 darf 20 Prozent der Gesamtzahl der W 2- und W 3-Stellen der Hochschule, entsprechend der genehmigten Personalentwicklungsplanung, nicht übersteigen. Der Umfang der Lehrverpflichtung für die in Satz 1 genannten Professorinnen und Professoren darf jeweils 9 LVS nicht unterschreiten. Die Ermäßigung darf längstens für sechs Semester gewährt werden. Diese Regelung tritt mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.
Einzelnorm