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LehrVV

§ 4 Lehrverpflichtung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg

(1) Für Professorinnen und Professoren an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg gelten die Regellehrverpflichtungen gemäß § 6, wenn sie

bis zum 30. Juni 2013 als Professor an der Hochschule Lausitz (FH) berufen waren und die Dienstaufgaben nicht nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz angeglichen worden sind oder

als Professor mit Schwerpunkt in der Forschung nach § 6 Absatz 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz eingestellt sind.

(2) Bei nach dem 30. Juni 2013 berufenen Professorinnen und Professoren für anwendungsbezogene Studiengänge im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes beträgt die Regellehrverpflichtung, je nach Anforderung der Stelle, 15 bis 18 LVS. Bei Professorinnen und Professoren nach Satz 1, die nach § 6 Absatz 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz berufen werden und die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erfüllen müssen, beträgt die Regellehrverpflichtung 9 bis 12 LVS.

(3) An der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg kann die Regellehrverpflichtung im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen von Lehrpersonen durch den Gründungspräsidenten oder die Präsidentin oder den Präsidenten im Benehmen mit der Dekanin oder dem Dekan abweichend festgelegt werden. Der Gründungspräsident oder die Präsidentin oder der Präsident erlässt dazu im Benehmen mit dem in der Grundordnung bestimmten Organ der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg eine Richtlinie, die die Grundsätze für die Festlegung der Lehrverpflichtung bestimmt. Die Richtlinie bedarf der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) Bei der Festlegung der Regellehrverpflichtung nach Absatz 3 sind die Leistungen in der Lehre, der Forschung und im Wissens- und Technologietransfer zu berücksichtigen, die an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg erbracht werden, sowie der besondere Einsatz in den zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz.

(5) Die Festlegungen nach Absatz 3 können zeitlich befristet getroffen werden. Die Regellehrverpflichtung nach § 3 Absatz 1 darf nicht unterschritten werden. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. § 8 bleibt unberührt.

Einzelnorm

§ 3 § 5