Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lernmittelverordnung

LernMV

§ 3 Zulassungspflichtige Lernmittel

Schulbücher und Druckwerke gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 dürfen nur benutzt werden, wenn sie von dem für Schule zuständigen Ministerium einzeln oder pauschal zugelassen sind.

§ 2 § 4