Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesplanungsvertrag
LplVArt 10 Zielabweichungsverfahren
Unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes soll die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Benehmen mit den fachlich berührten öffentlichen Stellen und den betroffenen Gemeinden im Einzelfall Abweichungen von den Zielen der Raumordnung zulassen.
III. Abschnitt
Regelungen zur Regionalplanung