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LplV

Art 11 Zusammenarbeit in der Regionalplanung

(1) Die Zusammenarbeit in der Regionalplanung und die gegenseitige Beteiligung und Abstimmung regionalplanerischer Einzelfragen erfolgt in einem Regionalplanungsrat, der aus den für die Raumordnung zuständigen Regierungsmitgliedern beider Länder, je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Träger der Regionalplanung im Land Brandenburg, einem Vertreter oder einer Vertreterin der gesamtstädtischen räumlichen Planung Berlins sowie zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Berliner Bezirke besteht.

(2) Bei der Aufstellung und der regionalplanerisch bedeutsamen Änderung sowie der Fortschreibung von Regionalplänen und des Flächennutzungsplans von Berlin erfolgt eine gegenseitige Beteiligung der jeweiligen Planungsträger. Zu Themen mit besonderer raumordnerischer Bedeutung kann der Regionalplanungsrat einberufen werden.

(3) Der Regionalplanungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung bereitet die Sitzungen vor. Beschlüsse des Regionalplanungsrates werden einstimmig gefasst und gelten als Empfehlungen.

IV. Abschnitt

Sicherung der Raumordnung

Art 10 Art 12