Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesplanungsvertrag
LplVArt 12 Anpassung der Bauleitplanung
(1) Im gemeinsamen Planungsraum sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(2) Die brandenburgische Landesregierung kann verlangen, dass die Gemeinden ihre genehmigten Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen.
(3) Eine Gemeinde, die die Anpassung eines rechtswirksamen Bebauungsplans für erforderlich hält, ist berechtigt, eine Entscheidung nach Absatz 2 bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu beantragen.
(4) Die Landesregierung brandenburgische kann verlangen, dass die Gemeinden Bauleitpläne entsprechend den Zielen der Raumordnung aufstellen, wenn dies zur Verwirklichung von Planungen mit hervorragender Bedeutung für die überörtliche Wirtschaftsstruktur oder allgemeine Landesentwicklung erforderlich ist. Vor der Entscheidung der Landesregierung ist den betroffenen Gemeinden und Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Absätze 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.
(5) Muss eine Gemeinde einen Dritten gemäß §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs entschädigen, weil sie einen rechtswirksamen Bebauungsplan aufgrund rechtsverbindlich aufgestellter Ziele der Raumordnung auf Verlangen nach Absatz 2 geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten.
(6) Ist eine Gemeinde Eigentümerin eines Grundstückes, so kann sie im Falle des Verlangens nach Absatz 2 vom Land eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit durch die Anpassung eines rechtswirksamen Bebauungsplanes Aufwendungen für Vorbereitungen zur Nutzung des Grundstückes an Wert verlieren, die im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Planungen gemacht wurden. Ihr sind außerdem die Aufwendungen für Erschließungsanlagen zu ersetzen, soweit sie infolge der Anpassung nicht mehr erforderlich sind.