Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsstaatsvertrag
LwStVArt 15 Verwaltungsvereinbarungen
Die für Landwirtschaft zuständigen Mitglieder der Landesregierungen der vertragschließenden Länder regeln das Nähere zur Durchführung dieses Staatsvertrages durch Verwaltungsvereinbarungen.