Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsstaatsvertrag
LwStVArt 16 Fortentwicklung des Staatsvertrages
Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, insbesondere im Hinblick auf die Fortentwicklung des einschlägigen Unions- und Bundesrechts, erforderliche Änderungen des Staatsvertrages herbeizuführen.